Die regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist in Deutschland drei Jahre. Diese gilt für die meisten alltäglichen Geldforderungen, also Rechnungen, Kreditraten, Handyverträge oder Mietschulden.
Die Verjährung beginnt nicht am Tag, an dem die Forderung entstand, sondern am Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist — also am 31. Dezember.
Abweichende Fristen für bestimmte Forderungen
| Forderungsart | Verjährungsfrist |
|---|---|
| Kreditraten, Handyverträge, Rechnungen | 3 Jahre |
| Rechtskräftige Urteile und Mahnbescheide | 30 Jahre |
| Mietschulden | 3 Jahre |
| Kaufpreis für unbewegliche Sachen | 3 Jahre |
| Schadensersatzforderungen bei Körperverletzung | 3 Jahre (Kenntnis) oder 30 Jahre |
| Herausgabeansprüche bei Eigentum | 10 Jahre |
Besonders wichtig: Wenn ein Gericht oder ein Mahnbescheid eine Forderung rechtskräftig festgestellt hat, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Deshalb ist es so wichtig, auf einen Mahnbescheid rechtzeitig zu reagieren.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem:
- die Forderung entstanden ist, und
- der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Umständen der Forderung Kenntnis erlangt hat.
In der Praxis beginnt die Verjährung bei einfachen Verbraucherforderungen meist am 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnung oder Rate fällig wurde.
Was stoppt oder unterbricht die Verjährung?
Die Verjährung kann gehemmt oder neu begonnen werden. Das ist entscheidend, wenn Inkassounternehmen alte Forderungen geltend machen.
Hemmung der Verjährung
Eine Hemmung hält die Verjährung an, ohne sie zurückzusetzen. Sie tritt ein, wenn z. B. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner stattfinden oder wenn der Gläubiger Klage erhebt. Nach Beendigung der Hemmung läuft die Frist weiter.
Neubeginn der Verjährung
Ein Neubeginn setzt die Frist vollständig zurück. Er tritt ein, wenn der Schuldner die Schuld ausdrücklich anerkennt — zum Beispiel durch eine Zahlung, eine schriftliche Erklärung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Wie berufen Sie sich auf Verjährung?
Die Verjährung tritt nicht automatisch ein — Sie müssen sich aktiv darauf berufen, wenn der Gläubiger die Forderung geltend macht. Das nennt sich "Einrede der Verjährung". Sie teilen dem Gläubiger schriftlich mit, dass Sie die Verjährung einwenden und die Zahlung verweigern.
Im gerichtlichen Mahnverfahren können Sie die Verjährung im Widerspruch gegen den Mahnbescheid geltend machen.
Sie haben ein Inkassoschreiben erhalten und sind unsicher, ob die Forderung verjährt ist?
Sie müssen nicht sofort entscheiden. Laden Sie das Schreiben hoch — wir prüfen die Daten und geben Ihnen eine verständliche Einschätzung, ob die Verjährungsfrist relevant sein könnte.
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Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen zur Verjährung von Schulden in Deutschland. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir die Beratung durch die Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.